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Tab "Neubauzuschlag" - Pflege der Kita-Datenbank

  • Zwei Kindertagesstätte gründete im Jahr 2018 jeweils eine neue Naturgruppe. Die eine Naturgruppe erhält als Schutzraum einen neuen Bauwagen, die andere Naturgruppe bezieht ein altes Feuerwehrgerätehaus, welches aus einem Raum besteht und nicht mehr aktiv ist. Sind beide Gruppen im Reiter „Neubauzuschlag“ einzutragen?

Antwort vom Sozialministerium:

Der Bauwagen müsste neu gebaut /gekauft / kernsaniert werden.

Das Feuerwehrhaus müsste kernsaniert werden.

 

Ergänzungen vom Kreis SL-FL:

  • §39 Abs. 3 beachten (Neuerung in der aktuellsten Lesefassung mit Stand Januar 2025)

Für provisorische Bauten (z.B. Container) wird kein Neubauzuschlag gewährt.

  • Wann ist der Neubauzuschlag einzutragen? Dann, wenn eine Gruppe neu erschaffen wird oder auch bzw. nur dann, wenn für eine bereits bestehende oder neue Gruppe ein neuer Gruppenraum erschaffen wird?

 Antwort vom Sozialministerium:

Das Bestehen der Gruppe ist nicht relevant. Die Regelung ist von der Erstnutzung der Räumlichkeit für die Kindertagesbetreuung abhängig.

 

  •  Anfangs hatte die Gruppe eine Regelgruppengröße jetzt ist die Gruppe eine kleine Gruppe. Welche Größe gilt für die Erfassung?

Antwort vom Sozialministerium:

Die Eintragung bezieht sich auf die aktuelle Nutzung. Somit würde in diesem Fall eine kleine Gruppe hinterlegt werden.

Nachfrage:

Das heißt, sobald sich die Gruppengröße der Hauptgruppe verändert muss auch im Tab Neubauzuschlag eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden?

 Antwort vom Sozialministerium:

Korrekt! Es wird immer die aktuelle Realität abgebildet.

  • Eine Kindertagesstätte baut an. In diesem Zusammenhang wird ein bereits bestehender Gruppenraum umgebaut und für diese Gruppe ein zusätzlicher Schlafraum neu erschaffen. Neubauzuschlag?

 Antwort vom Sozialministerium:

Nein, der Zuschlag bezieht sich auf die Gruppenräumlichkeit.

  • Alte Kita wurde komplett abgerissen und an gleicher Stelle neu gebaut. Mit welchen Daten ist hier eine Erfassung vorzunehmen? Sind dann alle Gruppen „neu“ entstanden, oder nur die zusätzlichen Gruppen?

 Antwort vom Sozialministerium:

Die Erfassung ist für den Neubau vorzunehmen, für alle Gruppen.

 

  • Örtliche Verlagerung der Kita: Kita wurde in Gemeinde A betrieben und dann aber in Gemeinde B verlegt und dort ein neues Gebäude errichtet. Gebäude in der Gemeinde A wird nicht mehr als Kita genutzt. Welche Daten sind hier für den Neubauzuschlag zu erfassen?

 Antwort vom Sozialministerium:

Es werden die Daten für den Neubau in Gemeinde B angegeben.

 

 

  • Ruhende Gruppen: In der Kita ist der Raum weiterhin vorhanden, wird aktuell aus verschiedensten Gründen nicht betrieben. Wie ist hiermit in Bezug auf den Neubauzuschlag umzugehen? Gelten die dafür und mit welchen Daten? Unterbrechungen können nicht erfasst werden?

 Antwort vom Sozialministerium:

Es werden aktuelle Gruppen finanziert und nicht die potenziellen Räumlichkeiten. Wenn eine Gruppe nicht mehr aktiv ist, wird auch kein Neubauzuschlag ausgezahlt.

 

  • Welche Auswirkung hat ein Multifunktionsgebäude als Schutzraum für eine Natur-gruppe bzgl. des Neubauzuschlags?

Fallkonstellation: Für eine eingruppige Naturkita stellt die Gemeinde einen Raum im Gemeindegebäude als Schutzraum zur Verfügung. Dieser Raum wird während der Betreuungszeit von 8-14 Uhr täglich freigehalten. Am Nachmittag wird dieser Raum aber auch anderweitig durch die Gemeinde genutzt. Das Gemeindegebäude wurde vor ein paar Jahren neu gebaut. Besteht hier ein Anspruch auf einen Neubauzuschlag?

Antwort vom Sozialministerium:

Ja, hierfür fällt der Neubauzuschlag für Naturgruppen an und ist in der Datenbank einzutragen.

  • In der neusten Fassung vom KiTaG wird in § 39 von „kernsaniert“ gesprochen.

Es wird eine Klarstellung für die Träger benötigt, was unter kernsaniert im Sinne des KiTaG fällt. Hier ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass jeder eine andere Auffassung und Auslegung dieses Begriffes hat und zur Folge hätte, dass Gruppen erfasst werden, die ggf. nicht berechtigt sind für den Zuschlag.

Antwort vom Sozialministerium:

Kernsanierungen beinhalten umfassende Renovierungsarbeiten zur Wiederherstellung der Bausubstanz, um das Gebäude in einen nahezu neuwertigen Zustand zu versetzen.

(Rohbau -> Wiederaufbau, energetische Maßnahmen etc.)

Weitere Ausführung vom Sozialministerium:

Eine Kernsanierung liegt dann vor, wenn wesentliche Teile des Gebäudes grundlegend erneuert werden, sodass das Objekt technisch und funktional einem Neubau nahekommt.

Wann spricht man von einer Kernsanierung?

Umfang der Arbeiten:
Eine Kernsanierung erfordert, dass mehrere zentrale Bauteile und Systeme des Gebäudes oder der Wohnung erneuert oder modernisiert werden. Der Fokus liegt darauf, die Substanz, Funktionalität und Standards der Immobilie umfassend zu verbessern.

Mindestanforderungen:

  • Technische Anlagen: Die Erneuerung der Haustechnik (z. B. Elektrik, Wasserleitungen, Heizung) ist oft ein unverzichtbarer Bestandteil.
  • Strukturelle oder energetische Maßnahmen: Maßnahmen wie die Dämmung oder der Austausch von Fenstern werden ebenfalls als Kennzeichen einer Kernsanierung gesehen.

Einzelerneuerungen reichen nicht aus:

Die Durchführung eines einzigen Aspekts, wie etwa der Erneuerung der Heizungsanlage oder des Austauschs der Fenster, gilt in der Regel nicht als Kernsanierung. Es müssen mehrere wesentliche Bereiche betroffen sein.

Abgrenzung zu anderen Maßnahmen:

  • Renovierung: Oberflächliche Arbeiten (z. B. Malerarbeiten, Austausch von Bodenbelägen).
  • Modernisierung: Einzelne gezielte Verbesserungen, oft mit dem Ziel der Energieeffizienz (z. B. neue Fenster).
  • Kernsanierung: Tiefgreifende und umfassende Maßnahmen, die das Gebäude insgesamt modernisieren.
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