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Die Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Humanarzneimitteln außerhalb von Apotheken ist Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte und liegt im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsämter.
Diese Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes erfolgt in den (Verkaufs-) Einrichtungen, in denen das Sortiment der freiverkäuflichen Arzneimittel angeboten wird.