Versandhandel über das Internet
Der Versandhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken über das Internet unterliegt der Überwachung durch die zuständige Gesundheitsbehörde des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Die Anzeige des Internethandels hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat bei erstmaliger Anzeige nach § 67 Absatz 8 Arzneimittelgesetz die Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu übermitteln. Bei der Erstregistrierung vergibt das BfArM das gemeinsame Versandhandelslogo (EU-Sicherheitslogo) an die Betriebsstätte.
Nach der Erstregistrierung ist jedes Internetportal der Betriebsstätte darauf zu prüfen, ob die nach § 67 Absatz 8 Arzneimittelgesetz geforderten Angaben und das EU-Sicherheitslogo vorhanden sind. Des Weiteren haben Internethändler die gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Impressumspflicht).