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Die bauplanerische Zulässigkeit von Ferienwohnungen richtet sich nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Der Begriff der Ferienwohnung wird in § 13a BauNVO definiert. Alle einzelnen Baugebietstypen sind in den §§ 2 bis 11 BauNVO beschrieben.
Zudem sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Ferienwohnungen und an das Baugenehmigungsverfahren in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) nachzulesen.