Innerhalb eines Bebauungsplans gilt:
In den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist die Art der baulichen Nutzung, meist in Form eines Baugebietes gemäß BauNVO festgelegt. Dabei werden Ferienwohnungen in den einzelnen Gebieten entweder unter der Nutzungsart (nicht störender oder übriger) Gewerbebetrieb oder ausnahmsweise als kleiner Beherbergungsbetrieb angesehen.
Die Genehmigungsfähigkeit von Ferienwohnungen richtet sich nach den für die jeweilige Nutzungsart (Gewerbebetrieb bzw. Beherbergungsbetrieb) geltenden Festsetzungen. Darüber hinaus sind aber auch differenzierende Festsetzungen allein für Ferienwohnungen möglich.
Nachfolgend eine Auswahl von häufigen Gebietstypen zur Übersicht über die Regelungen zu Ferienwohnungen:
Gebietstyp: |
Reines Wohngebiet § 3 BauNVO |
Allgemeines Wohngebiet § 4 BauNVO |
Dorfgebiet Mischgebiet §§ 5, 5a, 6 BauNVO |
zulässig? |
ausnahmsweise |
ausnahmsweise |
allgemein |
Voraussetzung /Hinweis |
Ferienwohnungen, insbesondere Einliegerwohnungen, können ausnahmsweise als kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbesim Einzelfall zulässig sein. Die Genehmigung wird in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrages erteilt („Windhund-Prinzip“). Zur Einordnung als Beherbergungsbetrieb, muss die Ferienwohnung der vorhandenen Hauptnutzung baulich untergeordnet sein. |
Wenn die Zulässigkeit ausnahmsweise möglich ist, wird auch hier die Genehmigung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrages erteilt („Windhund-Prinzip“). |
Die allgemeine Zulässigkeit bildet in diesen Gebieten den Regelfall. Durch verschiedene andere Faktoren, wie eine störende Häufung, kann es jedoch trotzdem zur Ablehnung des Antrages kommen. |
Tabelle als PDF zum Download: Häufige Gebietstypen zur Übersicht über die Regelungen zu Ferienwohnungen