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Außerhalb eines Bebauungsplans gilt:

Im sogenannten unbeplanten Innenbereich, muss sich die Ferienwohnung nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Als Kriterium für die Frage, ob sich das Vorhaben (in diesem Fall die Nutzungsänderung zur Ferienwohnung) einfügt, wird unter anderem die Art der baulichen Nutzung herangezogen.

Der Begriff der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht identisch mit den in der BauNVO geregelten Baugebieten. Außerhalb eines Bebauungsplans kann sich allerdings auch aus der näheren Umgebung ein sogenanntes faktisches Baugebiet abbilden. Das bedeutet, es wurde zwar formal kein Baugebiet durch Bebauungsplan festgelegt, aber in diesem Gebiet ist schon eine bestimmte Art von Bebauung und Nutzung vorhanden, die als typisch für diesen Bereich angesehen wird. Die Zulässigkeit einer Ferienwohnung wird auch dann anhand des faktischen Gebietstypus beurteilt, siehe dazu obenstehende Tabelle.

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