Die Kreise und kreisfreien Städte sind im Rahmen der Gefahrenabwehr verpflichtet, Brandverhütungsschauen in Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen durchzuführen,
- die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind,
- bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder
- die ins Denkmalbuch eingetragen sind, sofern das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau für erforderlich hält.