Teilnetz West: Verwaltungsgericht weist Eilantrag der Verkehrsbetriebe Schleswig-Flensburg zurück
Die Verkehrsbetriebe Schleswig-Flensburg (VSF) richteten sich mit einem Eilantrag gegen die Entscheidung des Kreises, der Firma Rohde Verkehrsbetriebe die einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs im Teilnetz West zu gewähren und begehrten die Erteilung der Erlaubnis als bisherige Betreiberin für sich selbst.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat gestern den Eilantrag in erster Instanz zurückgewiesen und die Entscheidung des Kreises damit bestätigt.
Hintergrund dieses Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz war die Entscheidung des Kreises, im Rahmen eines Genehmigungswettbewerbs die Buslinien für das Teilnetz West ab 2019 für 10 Jahre neu zu vergeben. Interessierte Unternehmen hatten die Möglichkeit, Angebote auf der Grundlage eines Anforderungsprofils abzugeben. Die Fa. Rohde Verkehrsbetriebe konnte den Wettbewerb für sich entscheiden. Gegen diese Entscheidung des Kreises richtet sich die VSF in der Hauptsache.
Das Verwaltungsgericht ist dem Eilantrag nicht gefolgt und hat die vorgebrachten Bedenken mit einer umfangreichen Begründung zurückgewiesen und festgestellt, dass die der Fa. Rohde erteilte einstweilige Erlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und daher keine Rechte der VSF verletzt sind.
Zuvor hatte das Wirtschaftsministerium im Rahmen eines kommunalaufsichtlichen Verfahrens bereits festgestellt, dass das Genehmigungsverfahren und die Entscheidungsfindung des Kreises unter keinen offensichtlichen Rechtsmängeln leiden.
„Ich freue mich, dass die Arbeit der Kreisverwaltung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die Einschätzung des Wirtschaftsministeriums bestätigt wird. Andererseits bedaure ich, dass das Verwaltungsgericht und das Ministerium bemüht werden mussten. Das liegt sicher auch in der Komplexität des Genehmigungswettbewerbs begründet“, führt Landrat Dr. Wolfgang Buschmann zu den Entscheidungen aus.
Die Verkehrsbetriebe Schleswig-Flensburg können nun binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein einlegen.