Bedarfsplan Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2016-2017
Die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Aufgaben nach dem SGB VIII sowie gemäß § 7 des Kindertagesstättengesetzes einen Bedarfsplan zu erstellen. Die Städte und Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden (§ 8 KiTaG). Diese Verantwortung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung der Städte und Gemeinden, die im Bedarfsplan vorgegebenen Plätze vorzuhalten.
In Fortführung der bisherigen Praxis wurden die Daten wieder bei den Einrichtungsträgern erhoben und die Auswertung der Versorgungsquoten und der Bedarfslage erfolgte auf der Grundlage der von den kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden gemeldeten Bevölkerungsjahrgangszahlen.
Nach den Erhebungen sollte kreisweit der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für die Kinder im Alter von 3-6 Jahren sichergestellt sein. Allerdings gibt es regional Bereiche, wo dieser Sicherstellungsauftrag aktuell gefährdet ist. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Stichtagserhebung jeweils zum 31.12. nicht die Nachfrage nach Krippen- und Kita-Plätzen bis zum Schuljahresende im Sommer berücksichtigt. Der Rechtsanspruch auch auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Alter von 1-3 Jahren kann dagegen noch nicht vollumfänglich umgesetzt werden. Das Zwischenziel, im Jahr 2017 für 44 % dieser Altersjahrgänge einen Platz vorzuhalten, wurde bereits so gut wie erreicht. Um den wachsenden Bedarf zu decken, werden aber weitere Anstrengungen erforderlich sein.
Die wichtigsten Eckdaten kurz im Überblick:
- Die rein rechnerische Nachfrage nach Plätzen für Kinder ab dem 3. Lebensjahr übersteigt mit einer Versorgungsquote von 108 % (Vorjahr 105 %) die angenommene Nachfrage von 100%. Allerdings muss nach Auskunft der Kita-Trägerverbände davon ausgegangen werden, dass der größte Teil der Einrichtungen im Laufe des ersten Halbjahres eines jeden Jahres noch stark nachgefragt wird. Der Rechtsanspruch von Kindern ab 3 Jahren auf einen Kindergartenplatz ist damit kreisweit weiterhin grundsätzlich gesichert; allerdings mit regionalen Ausnahmen insbesondere im Umland der Stadt Flensburg. Insgesamt standen zum Stichtag 31.12.2015 5.933 genehmigte Kindergartenplätze 5.537 Belegungen gegenüber. Regionalen Engpässen versuchen die Kommunen vor Ort durch Schaffung von neuen Gruppen oder Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden mit freien Plätzen zu begegnen.
- Die Zahl der Kinder des Geburtsjahrganges 2015 im Kreis Schleswig-Flensburg ist gegenüber dem Vorjahr 2014 von 1.477 auf nun 1.599 Kinder leicht gestiegen. Ob sich an diesem Trend etwas ändert, wird die Auswertung der aktuellen Kinderzahlen Anfang 2017 zeigen.
- Die Anzahl der Betreuungsangebote für unter Dreijährige hat sich wiederum erhöht.
- Aktuell wird eine kreisweite Betreuungsquote von durchschnittlich knapp 44 % erreicht. (Vorjahr 41 %).