Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Neuregelung des kommunalen Finanzausgleiches von 2014 fehlerhaft und deshalb verfassungswidrig: Kreise legen Verfassungsbeschwerde ein

Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages

Am 20.11.2015 wurde anlässlich der Mitgliederversammlung des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages den Delegierten aller schleswig-holsteinischen Kreise die kommunale Verfassungsbeschwerde der Kreise Nordfriesland, Ostholstein und Schleswig-Flensburg gegen das Finanzausgleichsgesetz 2015 (FAG 2015) vorgestellt.

Die Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Joachim Wieland und Jochen Konrad Fromme trugen ausführlich zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage vor und überreichten anschließend die umfangreiche Klageschrift an die Landräte der klagenden Kreise, Sager, Harrsen und Dr. Buschmann, sowie das Gf. Vorstandsmitglied Jan-Christian Erps.

Der Finanzausgleich habe die Funktion, die kommunale Finanzausstattung zu ergänzen und unter den Kommunen für einen gerechten Ausgleich zu sorgen. Letzteres Ziel wurde mit der Neuregelung von 2014 gründlich verfehlt, stellte das Gf. Vorstandsmitglied des Landkreistages einleitend fest.

„Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung des Finanzausgleiches zwar ein weites Ermessen. Als Gegengewicht zu diesem starken Gestaltungsrecht des Landtages haben die betroffenen Kommunen bestimmte, klar umrissene Verfahrensrechte; u.a. mit der Verpflichtung, alle Kommunen systematisch gleich zu behandeln. Man nennt das „Prozeduralen Schutz“. Zu diesen Verfahrensrechten gehört, dass der Finanzausgleichsgesetzgeber das Verfahren wissenschaftlich vorbereitet, den Sachverhalt gründlich ermittelt und seine Abwägungen einschließlich des erhobenen Sachverhalts im Gesetzgebungsverfahren dokumentieren muss“, so Jan-Christian Erps weiter.

Eine ordnungsgemäße Erkundung des Sachverhaltes habe jedoch überhaupt nicht stattgefunden. Das Land habe es sich einfach gemacht und die Haushaltsergebnisse zur Grundlage des Gesetzes und damit zur Basis der Abwägung gemacht. Das sei ein handwerklicher Fehler, weil die Ist-Ausgaben die dahinterstehenden Aufgaben nicht wirklich widerspiegeln, bemängeln die Landräte Sager, Harrsen und Dr. Buschmann der klagenden Kreise unisono.

Das wissenschaftliche Gutachten des Niedersächsischen Institutes für Wirtschaft (NIW) erkenne dies zwar und stellt fest, dass von den Aufgaben und nicht von den Ausgaben auszugehen sei, verarbeitet aber dann kritiklos nur die Rechnungsergebnisse.

„Damit mangelt es an einer ausreichenden Erkundung des Sachverhaltes. Auf einem so brüchigen Fundament kann kein stabiles Haus oder ein verfassungsgemäßer Finanzausgleich gelingen, so die Vertreter der Kreise. Hier verbergen sich zwei Fehler:

  • Mangelnde Sachverhaltsermittlung und
  • Widersprüchlichkeit des wissenschaftlichen Fundamentes,“ erläutert Sager, Vorsitzender des Landkreistages.
„Bei der Abgrenzung der „überörtlichen Aufgaben“ gibt es zudem große Defizite. Hier widerspricht sich das NIW z.T. selbst, indem es z.B. die Schülerbeförderung nicht als überörtlich einordnet obwohl dies nach den selbst gesetzten Maßstäben erforderlich gewesen wäre“, stellt Erps ergänzend dar.

Ein weiterer schwerer handwerklicher Mangel bestehe darin, dass das Land bei der Bewertung der Auskömmlichkeit der kommunalen Finanzdecke in einer Tabelle Zahlen zusammengestellt habe, die genau das Gegenteil von dem beweisen, was das Land behaupte. „In einem 10-Jahres-Zeitraum erreicht gerade einmal in einem Jahr die kommunale Deckungsquote 100 %, so dass mittelfristig der strukturelle Ausgleich nicht gewährleistet ist. Für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bleibt kein Raum mehr, obwohl das zwingend notwendig ist. Andernfalls würden die Kommunen zu Außenstellen der Landesverwaltung degradiert. Das wäre weder mit der Landesverfassung noch mit dem Grundgesetz vereinbar,“ konstatiert Landrat Sager, der auch Vorsitzender des Verbandes ist.

Das Selbstverwaltungsrecht der Kreise sei auch dadurch verletzt, dass die Einnahmesituation von kreisfreien Städten und ländlichem Raum völlig unterschiedlich bewertet werde, ergänzt das gf. Vorstandsmitglied Erps.

Durch die Verwendung einheitlicher festgesetzter Hebesätze (Nivellierungssätze) für Gemeinden und kreisfreie Städte, werde die tatsächlich vorhandene Finanzkraft der kreisfreien Städte künstlich herabgesetzt. Dadurch vergrößere sich die Deckungslücke zwischen notwendigen Ausgaben und tatsächlichen oder möglichen Einnahmen und es finde eine Verlagerung von Ausgleichsmasse von dem ländlichen Raum auf die kreisfreien Städte statt, für die es keinen sachlichen Grund gebe.

Darüber hinaus sei die Schlüsselmasse für die sogenannten überörtlichen Ausgaben höher angesetzt als der vom Gutachter festgestellte Finanzbedarf. Er hat ihn mit 146 Mio € ermittelt, und nach den neuesten Schätzungen ergeben sich für diesen Topf 195 Mio. €.

„Das ist eine Überfinanzierung. Wenn der Finanzausgleich nicht auskömmlich ist – wie in Schleswig-Holstein -, darf das Land so etwas nicht machen, so Erps weiter. Als freiwillige Leistung bei einem auskömmlichen Finanzausgleich wäre eine solche Überfinanzierung unbedenklich. Die Überfinanzierung mit 48 Mio. € belastet jedoch eindeutig die Kreise, weil sie von dieser Einnahme nicht profitierten. Somit ist die Gestaltung im Finanzausgleich verfassungswidrig,“ betonte Erps.

Gegen den Versuch des Gesetzgebers, bei den „Zuweisungen zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und der Sozialleistungen (Kreisaufgaben) einen neuen Weg zu gehen, wäre prinzipiell nichts einzuwenden. Es sei auch nicht falsch, die Soziallasten im Finanzausgleich stärker zu gewichten. Aber der Versuch in dem vorliegenden Gesetz sei seiner Ansicht nach völlig danebengegangen.

Landrat Sager ergänzt, dass auch rechnerisch die Zahlen der Regierungsvorlage und in den Fortschreibungen sich nicht nachvollziehen ließen. Wende man die Formel der Gesetzesformulierung an, komme man zu völlig anderen Werten. Es sei weder aus dem Gesetz noch aus den begründenden Unterlagen nachzuvollziehen, wie das Land die Werte errechnet habe. Immerhin handele es sich im Bereich der Soziallasten um eine Verschiebung von fast 100 Mio. € Finanzausgleichsmasse zu Lasten der Kreise und des kreisangehörigen Raumes.

„Die Zahlen sind intransparent, um nicht zu sagen falsch. Gerade im Finanzausgleich spielt das Zahlengerüst eine besondere Rolle, denn zur Überprüfung der rechnerischen Wege auf plausible Ergebnisse hin wird immer wieder das Ergebnis herangezogen. Der Finanzausgleichsgesetzgeber hätte darlegen müssen, wie er zu den Werten gekommen ist,“ kritisieren die Landräte Harrsen und Dr. Buschmann.

Wenn man das Ergebnis zusammenfasst, lautet das Fazit: „Gut gemeint, aber handwerklich völlig dilettantisch gemacht und damit verfassungswidrig“. Besonders bedauerlich ist, dass alle diese Tatsachen bereits im Gesetzgebungsverfahren vorgetragen und von der Landesregierung und der sie tragenden Mehrheit ignoriert worden sind. Deshalb bleibt den Kreisen nichts anderes übrig, als zu dem Notwehrrecht der Verfassungsbeschwerde zu greifen, stellen die anwesenden Prozessvertreter und die Landräte der klagenden Kreise und des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages übereinstimmend fest.

 

Diese PresseMitteilung ist auch unter www.sh-landkreistag.de (Aktuelles, Presse) verfügbar!

Verantwortlich: Jan-Christian Erps, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages

nach oben zurück