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Hier stellen wir Ihnen Änderungen im Zulassungsrecht ab 1.1.2015 vor

Internetbasierte Außerbetriebsetzung
Seit dem 01.01.2015 zugelassene Fahrzeuge können auf Antrag des Kunden bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Wohnsitzes wahlweise persönlich vor Ort oder internetbasiert außer Betrieb gesetzt werden.

Den entsprechenden Link auf das Onlineportal finden Sie auf der Homepage des Kreises Schleswig-Flensburg bzw. der Stadt Flensburg.

Grundvoraussetzung für die Nutzung des Online-Angebotes ist der neue Personalausweis (nPA) mit Online-Ausweisfunktion und PIN sowie ein angeschlossenes Kartenlesegerät. Zudem müssen sich an dem abzumeldenden Fahrzeug bereits die seit dem 01.01.2015 ausgegebenen Stempelplaketten neuer Art befinden und die Zulassungsbescheinigung Teil 1 muss ebenfalls nach dem 01.01.2015 ausgegeben worden sein. Nur dann haben sowohl die Kennzeichen als auch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 die notwendigen Sicherheitscodes.

Bevor die Sicherheitscodes auf den Kennzeichen bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein) freigelegt werden, sollten die weiteren Voraussetzungen für die Nutzung des Online-Dienstes geprüft sein. Mit freigelegten Sicherheitscodes und damit entwerteten Stempelplaketten darf ein Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Die Nutzung der Online-Abmeldung kann zudem nur bei sofortiger Gebührenzahlung mittels ePayment erfolgen. Für die Durchführung der elektronischen Abmeldung fallen Gebühren in Höhe von 6,20 € an. Bei einer optionalen Kennzeichenreservierung wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 2,60 € erhoben.

Das Fahrzeug gilt erst dann als abgemeldet (stillgelegt), wenn die zuständige Zulassungsbehörde die Abmeldung abschließend bearbeitet hat. Der Fahrzeughalter erhält hierüber einen Bescheid (Postversand oder DE-Mail). Die Bearbeitung kann mehrere Arbeitstage dauern.

Die Grundvoraussetzungen für die internetbasierte Außerbetriebsetzung können Sie hier nachlesen.

 

Bundesweite Kennzeichenmitnahme
Ab 01.01.2015 können zudem bei Wohnsitzwechsel auf Antrag die bisherigen Kennzeichen bundesweit mitgenommen werden.

Die Mitnahme gilt - ab 01.01.2015 auch in Schleswig-Holstein - nicht bei Halterwechsel und entbindet zudem nicht vom Besuch der zuständigen Zulassungsbehörde (neuer Wohnort) zwecks Änderung der Fahrzeugdokumente.

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