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Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge

Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge hängt von ihrem Status und Aufenthaltsdauer ab.

Für Asylbewerber (ein Antrag auf Asyl wurde gestellt) und Geduldete (der Antrag auf Asyl wurde abgelehnt) besteht in den ersten drei Monaten des Aufenthalts ein Arbeitsverbot.

Ab dem vierten Monat kann die Ausländerbehörde auf Antrag eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilen (Prüfung der Arbeitsbedingungen).

Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (zurzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nord-Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien) ist es während des gesamten Aufenthalts als Asylbewerber oder Geduldeter nicht erlaubt, zu arbeiten, wenn der Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde.

Hospitationen in Betrieben sind möglich, bedürfen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Für Praktika zur Berufsorientierung und ausbildungsbegleitende Praktika ist eine Abstimmung mit der Ausländerbehörde erforderlich.

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit informiert über die Bedingungen der Arbeits- und Praktikumsaufnahme in Deutschland. Weiterhin erteilt sie in bestimmten Fällen eine Zustimmung bzw. Ablehnung. Weitere Informationen finden Sie auf www.zav.de.

Wenn Sie als Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurden, erhalten Sie den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, somit haben Sie gleiche Rechte wie ein anderer deutscher Bürger.

Hier finden Sie den Antrag auf Arbeitserlaubnis. Diesen reichen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde ein. Weitere Informationen zum Zugang in den Arbeitsmarkt vom Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge finden Sie in der Informationsübersicht (2. Link).

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