Arbeitsrecht: Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit und Kündigung
Arbeitszeit:
Von der Schichtarbeit bis zu den Ruhepausen regelt das Arbeitszeitgesetz die Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer.
Wer eine Vollzeitstelle übernimmt, muss in Deutschland mit einer Arbeitszeit zwischen 37,5 und 40 Stunden pro Woche rechnen. Es ist auch möglich, in Teilzeit zu arbeiten. Die maximale Arbeitszeit pro Woche ist gesetzlich begrenzt, durchschnittlich auf 48 Stunden. In der Regel arbeitet man von Montag bis Freitag. Gesetzlich zulässig ist Arbeit an allen Werktagen der Woche (Montag bis Samstag) sowie Nacht- und Schichtarbeit. In vielen Bereichen, zum Beispiel im Gesundheitswesen, in der Gastronomie und in Verkehrsbetrieben, ist auch Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt.
Das Arbeitszeitgesetz sorgt für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer*innen: Laut diesem Gesetz muss man ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten einlegen. Ab neun Stunden verlängert sich diese Pause auf 45 Minuten.
Urlaub:
Jede*r Arbeitnehmer*in hat ein Recht auf Urlaub! So will es das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Nach sechs Monaten in einem Unternehmen haben Mitarbeiter*innen vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Wer fünf oder sechs Tage pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub, das Bundesurlaubsgesetz gibt 24 Werktage vor, zählt aber auch den Samstag als Werktag. Wer fünf Tage die Woche arbeitet, hat somit Anspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub.
Krankheit:
Wer krank ist und nicht arbeiten kann, muss es der*dem Arbeitgeber*in sofort melden. Spätestens am vierten Tag der Abwesenheit muss eine ärztliche Bescheinigung (Attest, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorgelegt werden.
Bei Krankheiten, die bis sechs Wochen dauern, bezahlt der*die Arbeitgeber*in das volle Gehalt. Danach wird das Krankengeld (70% des Lohnes) über die gesetzliche Krankenkasse ausgezahlt. Wer privat krankenversichert ist, muss sich bei seiner Krankenkasse erkundigen. Dort gelten verschiedene Sätze und Regeln.
Genaue Informationen über Ihre Krankheit müssen Sie der*dem Arbeitgeber*in nicht verraten!
Kündigung:
Grundsätzlich hat sowohl der*die Arbeitnehmer*in als auch die*der Arbeitgeber*in das Recht, den Arbeitsvertrag zu kündigen. In beiden Fällen muss schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für eine Kündigung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Je länger man für ein Unternehmen arbeitet, desto länger ist die gesetzliche Kündigungsfrist, wenn die*der Arbeitgeber*in das Arbeitsverhältnis kündigt. Der*die Arbeitnehmer*in kann, anders als die*der Arbeitgeber*in, nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich mit einer Frist von nur vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Monats kündigen – unabhängig von der Beschäftigungszeit.
Es gibt einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt u.a. für Schwangere, Mütter und Betriebsratsmitglieder.
Allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de.
Umfangreiche Informationen für Geflüchtete, die erfolgreich in Deutschland arbeiten wollen, finden Sie in folgender Info-Broschüre vom deutschen Gewerkschaftsbund:
- PDF-Datei: (PDF, 307 kB)