Was können wir für Sie tun?
Im Bereich der Vormundschaften/Pflegschaften gibt es auch die Möglichkeit, als Ehrenamtliche*r tätig zu werden. Welche Voraussetzungen und Aufgaben eine ehrenamtliche Vormund*in oder Pfleger*in erfüllen muss, besprechen wir gern mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Bei Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit setzen Sie sich bitte mit uns unter den unten genannten Kontaktdaten in Verbindung.
Im Bereich der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge hat der Kreis Schleswig-Flensburg ein Projekt zur Gewinnung von ehrenamtlichen Vormündern installiert.
Für jeden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestellt das Familiengericht einen Vormund - das ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Da die Zuwanderung schwer vorhersehbar ist, ist es schwierig, die angemessenen personellen Kapazitäten stets vorzuhalten.
Sich als Vormund für ein Kind oder einen Jugendlichen einzusetzen, ist ein ganz besonderes Ehrenamt. Es erfordert einen herausragenden persönlichen Einsatz, schließlich geht es darum, sich für Kinder und Jugendliche stark zu machen.
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Vorsorgemöglichkeiten für Eltern:
Als Eltern minderjähriger Kinder können Sie auch die Frage klären, wer im Falle Ihres Todes oder Ihrer Verhinderung (schwere Erkrankung etc.) die Vormundschaft übernehmen soll (§ 1776 Bürgerliches Gesetzbuch, Benennungsrecht der Eltern).
Sie können beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, Lebenspartner oder die Großeltern als Vormund benennen bzw. ausschließen.
Wichtig ist es, dass Sie Ihren Wunsch schriftlich festhalten und bei der ausgewählten Person oder einem Notar hinterlegen sowie selbst zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung Inhaber*in der vollständigen elterlichen Sorge sind.
Minderjährige, Geschäftsunfähige oder Personen, die unter Betreuung stehen, eignen sich nicht als Vormund.
Sollten Sie keine Vorsorge für eine mögliche Vormundschaft getroffen haben, bestimmt das Familiengericht von Amts wegen zunächst das Jugendamt zum Vormund für die minderjährigen Kinder.
Auch hierzu beraten wir Sie sehr gern in einem persönlichen Gespräch.
§ 1776 Benennungsrecht der Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)