Rechtsgrundlagen
- Artikel 3 Absatz 2 GG
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung von bestehenden Nachteilen hin."
- Artikel 9 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
"Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind."
- Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst ( Gleichstellungsgesetz - GstG ) vom 13. Dezember 1994
- Amsterdamer Vertrag (1999)
- Kreisordnung ( §1, Absatz 1a und §2, Absätze 3 und 4 )