3. Fortschreibung Bedarfsplan Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2019-2020
Die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Aufgaben nach dem achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie gemäß § 7 des Kindertagesstättengesetzes einen Bedarfsplan zu erstellen. Die Städte und Gemeinden tragen dabei in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden (§ 8 KiTaG). Diese Verantwortung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung der Städte und Gemeinden, die im Bedarfsplan vorgegebenen Plätze vorzuhalten.
In Fortführung der bisherigen Praxis wurden die Daten wieder bei den Trägern der Kindertageseinrichtungen erhoben und die Auswertung der Versorgungsquoten und der Bedarfslage erfolgte auf der Grundlage der von den kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden gemeldeten Bevölkerungsjahrgangszahlen.
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