Kinderzuschlag
Kinderzuschlag kann an Familien mit geringem Einkommen gezahlt werden, wenn
- die Kinder unverheiratet unter 25 Jahre sind und in demselben Haushalt leben,
- das Einkommen eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreitet. Diese Mindestgrenze liegt bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende
- man keine Leistungen nach SGB II oder Sozialhilfe bezieht.
Seit dem 1. Januar 2020 können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.
Die bisher geltende Höchsteinkommensgrenze ist zum 1. Januar 2020 entfallen, sodass Sie Kinderzuschlag auch bei etwas höherem Einkommen beziehen können.
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 185 Euro pro Kind und Monat.
Den Antrag erhalten Sie bei der Familienkasse, auch hier online.
Zusätzlich können Eltern Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen stellen, siehe Bildung und Teilhabe unter Menüpunkt Übersicht von A -Z.