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Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung

Rechtsgrundlage ist § 1814 des BGB

Darin heißt es:

(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer*in (Betreuer*in).

(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen

                1.            durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder

                2.            durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

Somit müssen also drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  • Es muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen.
  • Diese Krankheit oder Behinderung muss die betroffene Person daran hindern, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu erledigen. Dabei geht es jedoch nicht um praktische Hilfen, wie zum Beispiel die Führung des Haushaltes oder  die Körperpflege, sondern um die Regelung der rechtlichen Angelegenheiten.
  • Die Betreuung muss tatsächlich erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Angelegenheiten der Betroffenen durch Bevollmächtigte oder durch andere Hilfen ebenso gut erledigt werden können.

Die Einrichtung einer Betreuung ist immer nachrangig.

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