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Die Entscheidung

Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht, trifft das zuständige Betreuungsgericht.

Im Betreuungsverfahren wird nicht nach Aktenlage ohne Kenntnis der Person entschieden. Vor der Bestellung hört das Gericht die betroffene Person persönlich an, um sich einen unmittelbaren Eindruck von ihr und ein umfassendes Bild von der Situation zu verschaffen.
 
Außerdem gibt das Gericht der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn die Betroffenen dies wünschen oder es der Sachaufklärung dient.
 
Für die weitere Entscheidungsfindung wird, von Ausnahmefällen abgesehen, ein medizinisches Sachverständig*innengutachten eingeholt. In diesem soll die Notwendigkeit und der Umfang der Betreuung begründet geschildert werden.
 
Grundsätzlich gilt: Gegen den freien Willen einer betroffenen Person darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden.

Die Entscheidung des Betreuungsgerichtes ist den Betroffenen, den Betreuer*innnen, den Verfahrenspfleger*innen und der Betreuungsbehörde bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichtes sind Rechtsmittel möglich, welche in der Rechtsmittelbelehrung erläutert werden.

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