Umfang der Betreuung
In welchem Umfang eine Betreuung eingerichtet wird, ist in jedem Einzelfall zu bestimmen und richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung.
Grundsätzlich gilt: So viel Betreuung wie nötig und so wenig Betreuung wie möglich.
Die Einrichtung einer Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person.
Eine Betreuung darf nicht länger als notwendig angeordnet werden. Bei der Einrichtung der Betreuung wird individuell festgelegt, nach welchem Zeitraum die Notwendigkeit überprüft wird. Von Amts wegen wird nach spätestens sieben Jahren über die Aufhebung oder Weiterführung der Betreuung entschieden. Die betroffene Person kann aber auch schon vor dieser Frist eine Überprüfung der Betreuung anregen, wenn sie ihre Angelegenheiten wieder ganz oder teilweise regeln kann. Liegen Erkenntnisse vor, dass eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, muss diese durch das Betreuungsgericht aufgehoben werden.