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Wer trägt die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen am Wikingeck?

Die Kostenübernahme bei Altlastensanierungen ist im Bundes-Bodenschutzgesetz geregelt. Danach wird in der Regel der Verursacher („Handlungsstörer") herangezogen. Ist dieser nicht greifbar, kann stattdessen auf den Grundstückseigentümer als „Zustandsstörer“ zurückgegriffen werden. Im Fall des Wikingecks können weder die ehemaligen Betreiber der Dachpappenfabrik Erichsen & Menge noch deren Rechtsnachfolger sowie die des Gaswerks in Anspruch genommen werden. Eine mögliche Beteiligung der privaten Grundstückseigentümer muss durch die Stadt Schleswig noch geprüft werden. Angestrebt wird ein Finanzierungsmodell unter Beteiligung von Bund, Land, Kreis und Stadt.

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