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Neues Masernschutzgesetz: Viele müssen sich impfen lassen

Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz bundesweit in Kraft. „Das betrifft viele Bürgerinnen und Bürger ganz direkt, weil sie entweder einen vollständigen Masernimpfschutz nachweisen oder sich impfen lassen müssen“, betont Dr. Kai Giermann, Leiter des Gesundheitsamtes des Kreises.

„Masern sind keineswegs nur eine Kinderkrankheit“, warnt Giermann: „Sie gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Bei Kindern und Erwachsenen können sie bei jedem 3. - 4. Betroffenen zu schweren Komplikationen wie Entzündungen des Mittelohrs, der Lunge und des Gehirns führen. Bei etwa einem Viertel der Patienten mit Hirnentzündungen bleiben Schäden am zentralen Nervensystem zurück, wie sie auch nach einem Schlaganfall auftreten können, z.B. Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, aber auch Seh- und Hörstörungen sowie Probleme beim Sprechen oder Gehen. In ca. 15% der Fälle kann eine solche Hirnentzündung auch tödlich verlaufen.“

Bei Kindern kann selbst eine zunächst unkompliziert verlaufende Masernerkrankung auch Jahre nach der vermeintlich überstandenen Infektion noch zu einer langsam fortschreitenden und letztendlich immer tödlich verlaufenden Hirnentzündung, der sogenannten Subakuten Sklerosierenden Panenzephalitis, führen.

Außerdem wird das Immunsystem nachgewiesenermaßen durch das Masernvirus auch noch Wochen bis Monate nach einer Erkrankung geschwächt, wodurch auch bakterielle Folge- oder Superinfektionen in dieser Zeit begünstigt werden. „Die Behauptung, dass eine natürliche Infektion harmlos wäre und das Immunsystem angeblich sogar besser stärken würde als eine Impfung, ist hier erst recht unzutreffend und verunsichert fälschlicherweise oft insbesondere Eltern, die ihre Kinder eigentlich schützen wollen.“, sagt Dr. Kai Giermann.

Mit dem Ziel, die Krankheit vollständig auszumerzen, schreibt der Bund nun für Kinder und Jugendliche in Gemeinschaftseinrichtungen und für bestimmte Berufsgruppen einen vollständigen Masernimpfschutz vor.

Betroffen sind zum einen alle Personen, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche betreut werden oder arbeiten; dazu gehören Kinderkrippen, Tagespflegestellen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, sonstige Ausbildungseinrichtungen, Kinderheime und ähnliche Einrichtungen, außerdem auch Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Flüchtlinge jeden Alters. Auch alle nach 1970 Geborenen, die in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, müssen die entsprechend geimpft sein. Hierunter fallen Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger medizinischer Heilberufe, die bundesrechtlich geregelt sind, ambulante Pflegedienste, die Intensivpflege erbringen, Rettungsdienste und Gesundheitsämter.

Auflagen des Masernschutzgesetzes gelten dabei immer für alle Personen, die in diesen Einrichtungen beschäftigt werden, unabhängig davon, ob sie auch Kontakt zu den Betreuten haben.

„Das heißt nicht, dass all diese Menschen nun zwingend neu geimpft werden müssen“, betont Dr. Giermann. „Wer bereits früher zweimal geimpft wurde oder die Masern sogar durchgemacht hat, muss dies lediglich der jeweiligen Leitung der Einrichtung gegenüber nachweisen. Dafür reicht der Impfpass oder eine Bescheinigung des Haus- und/oder Kinderarztes aus. Das gilt auch für die seltenen Fälle, in denen eine Kontraindikation gegen die Masernimpfung vorliegt."

Der Bund räumt für die Vorlage dieser Nachweise – oder die neue Impfung – eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021 ein. »Je früher Ungeimpfte sich impfen lassen, desto besser ist es natürlich. Auch sollten die Nachweise nicht erst in letzter Sekunde vorgelegt werden. Aber von der Gesetzeslage her besteht kein Grund zu übermäßiger Eile«, beruhigt Dr. Kai Giermann. „Nur wer ab dem 1. März neu angestellt oder in einer Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden soll, muss dafür schon vorher die entsprechenden Nachweise erbringen."

Unter www.schleswig-holstein.de/impfen stellt das Sozialministerium des Landes grundlegende Informationen zu allen Impfungen bereit, außerdem zusätzliche Handreichungen zum Masernschutzgesetz für alle betroffenen Einrichtungen. Eltern können sich darüber hinaus auch auf der Seite www.masernschutz.de, die vom Bundesministerium für Gesundheit, dem Paul-Ehrlich-Institut, RKI und BzGA betrieben wird, informieren. Bei Fragen und Beratungsbedarf steht das Gesundheitsamt sowohl den Einrichtungen als auch den Nachweispflichtigen als Ansprechpartner unter 04621 810-0 zur Verfügung.

Außerdem ist das Gesundheitsamt die Stelle, bei der die Leitung der jeweiligen Einrichtung sich melden muss, falls einzelne Personen den Nachweis über ihren ausreichenden Impfschutz nicht fristgerecht vorlegen können.

„Dann wird die nachweispflichtige Person zunächst zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Sollte sich jemand komplett verweigern, sieht das Gesetz im Extremfall sogar Betretungs- und Tätigkeitsverbote, Geldbußen oder Zwangsgelder vor. Ich gehe aber davon aus, dass sich alle Bedenken in einem fachlichen Beratungsgespräch schnell aufklären lassen“, erklärt Dr. Kai Giermann.


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28.02.2020 
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