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Darf ich Passagagen in den Kontoauszügen schwärzen?

Bei der Vorlage der Kontoauszüge sind Schwärzungen grundsätzlich zulässig. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Ausgabenbuchungen, nicht bei Einnahmen. Geschwärzt werden dürfen nur bestimmte Passagen der Empfänger*in und Buchungstextes bei Ausgabenbuchungen. Dabei muss der zu Grunde liegende Geschäftsvorgang für die Prüfung durch das Jobcenter plausibel bleiben.

So wäre beispielsweise bei der Überweisung von Mitgliedsbeiträgen für politische Parteien eine Schwärzung des Namens einer Partei in einem Kontoauszug dann möglich, wenn als Verwendungszweck „Mitgliedsbeitrag” noch erkennbar bleibt.

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