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Muss ich erst meine Ersparnisse aufbrauchen, bevor ich Leistungen bekomme?

Sie müssen Ihr Vermögen, wenn Ihr Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 beginnt, nicht einsetzen, wenn Sie über kein erhebliches verwertbares Vermögen verfügen.

Grundsätzlich verwertbares Vermögen sind insbesondere Bargeld, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne oder Wertpapierdepots.

Erhebliches Vermögen liegt dann vor, wenn der Antragsteller über verwertbares Vermögen in Höhe von über 60.000 Euro besitzt. Für jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft gilt eine Höchstgrenze von je 30.000 Euro.

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