Kann ich statt einer Einkommensprognose auch die Einnahme-Überschussrechnung/GuV-Rechnung/Betriebswirtschaftliche Auswertung o.ä. aus der Vergangenheit einreichen?
Die Vorlage einer Einkommensprognose ist unabdingbar für die Ermittlung des vorläufigen Leistungsanspruches. Sie ist daher für die Monate des Bewilligungszeitraumes (6 Monate) zu erstellen. Um die prognostischen Zahlen der Prognose zu plausibilisieren, können Sie natürlich gerne die betrieblichen Auswertungen der Vergangenheit mit einreichen. Zu beachten ist jedoch, dass steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen der Einkommensermittlung nach dem SGB II keine Anwendung finden.