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Ordnungsrechtlicher Artenschutz

Der Schutz und Erhalt der Artenvielfalt ist Aufgabe des ordnungsrechtlichen Artenschutzes. Der allgemeine Artenschutz besagt, dass alle wild lebenden Tiere nicht gestört oder getötet werden dürfen. Der spezielle Artenschutz gibt Vorgaben für seltene und geschützte Tiere wie Frösche, Fledermäuse oder bestimmte Vögel. Wird ein Haus abgerissen oder auf einer Wiese ein neues Haus gebaut, darf dies unter Umständen nur in bestimmten Zeiträumen geschehen, damit die Tiere nicht beeinträchtigt werden.

Bei Fragen können Sie sich gerne bei der Unteren Naturschutzbehörde erkundigen.

Vögel - Schutz und Vergrämungsmöglichkeiten

Durch einige geschützte Tierarten wie zum Beispiel die Saatkrähe, fühlen sich Menschen belästigt oder insbesondere in landwirtschaftlicher Hinsicht geschädigt, da diese Tiere in großer Anzahl pulkartig oder in Kolonien auftauchen.

Bei zu erwartenden erheblichen landwirtschaftlichen Schäden kann die Untere Naturschutzbehörde außerhalb der Brutzeit (01.08. – 20.02.) in eng beschränktem Umfang auf Antrag eine Fang- bzw. Abschussgenehmigung erteilen.

Während der Brutzeit ist die Obere Naturschutzbehörde in Kiel zuständig (Kontakt: Landesamt für Natur und Umwelt, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, Telefon 04347/ 704 359, Herr Rüdiger Albrecht, Email: ralbrecht@lanu.landsh.de).

Fühlen sich Menschen in Siedlungsgebieten durch zum Beispiel den Lärm der Koloniebrüter belästigt, dann fällt das ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Oberen Naturschutzbehörde.

Elstern und Rabenkrähen (Aaskrähen) fallen unter das Jagdrecht, die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Jagdbehörde.

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