Kfz: Ausfuhrkennzeichen
Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes oder auch außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.
Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine/n schriftlich bevollmächtigte/n Vertreter/in zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und es zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde können Sie den Antrag auch als Online-Dienst über das Internet stellen.
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter.
An wen muss ich mich wenden?
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief)
- oder Übereinstimmungsbescheinigung (COC),
- bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug,
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes,
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (Papierform als Versicherungsnachweis im Ausland),
- Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU),
- Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (muss bei Zulassung durch einen Dritten beziehungsweise bei abweichendem Kontoinhaber schriftlich vorgelegt werden; die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen).
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
- Kfz-Kennzeichenschilder,
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich
- Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
- oder Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung.
Wenn Sie eine/n Dritte/n mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt diese/r eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss sie/er Ihren Personalausweis (in Kopie) und den eigenen Personalausweis bei der Zulassungsbehörde vorlegen.
Hinweis: Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs zum Zweck der Identifizierung verlangen.
Gebührenhöhe
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Gut zu wissen
Einige EU-Mitgliedstaaten tolerieren auch deutsche Kurzzeitkennzeichen. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie vor der Nutzung solcher Kennzeichen im Ausland dringend mit der jeweiligen Auslandsvertretung klären, ob dies im jeweiligen Land zulässig ist.
Rechtsgrundlage
- § 19 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).