Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen

Die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht, Tätigkeits- und Betretungsverboten, zur Wiederzulassung und infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt finden Sie hier auf dieser Seite. Bei Fragen zum Infektionsschutz können sich die Einrichtungen grundsätzlich auch immer zur Beratung an das Gesundheitsamt wenden.

Für den Umgang mit ansteckenden Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) den gesetzlichen Rahmen. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG sind Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • Heime und
  • Ferienlager.

Mehrsprachige Erregersteckbriefe für viele Infektionskrankheiten und Informationen für Fachkräfte finden Sie auch auf den Seiten des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG).  

Kindgerechte Materialien, z.B. zum richtigen Händewaschen oder der Husten- und Niesetikette, finden Sie über die Initiative des Instituts für Hygiene und Öffentliche Gesundheit des Universitätsklinikums Bonn (IHPH).

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ) stellt auch Elterninformationen zum Umgang mit Infekten oder Symptomen wie Fieber, Durchfall und Husten zur Verfügung. 

Meldepflicht nach § 34 Infektionsschutzgesetz

Eine Meldepflicht in Gemeinschaftseinrichtungen gilt für Kopfläuse und für bestimmte ansteckende Krankheiten. Welche Krankheiten meldepflichtig sind, ist im § 34 IfSG geregelt. Meldepflichtig ist auch der Verdacht auf eine Erkrankung, wenn der Verdacht durch eine Ärztin oder einen Arzt festgestellt wurde.

Wenn es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, ist die Einrichtungsleitung auch zur Meldung verpflichtet, wenn es zu einer Häufung (zwei oder mehr Fälle) einer gleichartigen Erkrankung kommt, auch wenn noch keine genaue Diagnose oder noch kein Erreger bekannt sein sollte.

Die Erkrankten oder deren Sorgeberechtigte müssen eine Erkrankung unverzüglich der Einrichtungsleitung mitteilen und von dieser an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Mitarbeitende der Einrichtung sind vor Beginn der Tätigkeit und dann regelmäßig durch die Leitung darüber zu belehren. Ebenso muss jede Person, die in der Einrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte von der Leitung über diese Pflichten belehrt werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch über das Merkblatt „Meldepflichtige Erkrankungen (§34 IfSG)“ im Bereich Dokumente auf dieser Seite.

Für die Belehrung der Sorgeberechtigten kann der "Belehrungsbogen für Sorgeberchtigte (§34 IfSG)" verwendet werden. Mehrsprachige Versionen finden Sie auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts und über den entsprechenden Link auf dieser Seite. 

Tätigkeitsverbote, Betretungsverbote und Wiederzulassung

Personen, die an einer im § 34 IfSG genannten ansteckenden Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen in der Einrichtung keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege- Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, wenn Sie dabei Kontakt zu den dort Betreuten haben (Tätigkeitsverbot). Personen, die an einer der genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen in der Einrichtung nicht betreut werden (Betretungsverbot). Ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot gilt auch für Personen, die verlaust sind. 

Die Wiederzulassung ist in der Regel möglich, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch die betroffene Person nicht mehr zu befürchten ist. Die Beurteilung kann durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder das Gesundheitsamt erfolgen. Das ärztliche Urteil muss nicht zwingend schriftlich vorliegen. In besonderen Fällen entscheidet das Gesundheitsamt, wann und durch wen das Verbot wieder aufgehoben werden kannund ob ein schriftliches Attest notwendig ist.

Bei bestimmten Erkrankungen gelten die Verbote auch für Haushaltsmitglieder der erkrankten Person, wenn von diesen keine ausreichende Immunität nachgewiesen werden kann.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch über das Merkblatt „Meldepflichtige Erkrankungen (§34 IfSG)" im Bereich Dokumente auf dieser Seite.

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zu Kopfläusen über den Link auf dieser Seite.

Maßnahmen des Gesundheitsamtes

Das Gesundheitsamt führt - falls notwendig - weitere Ermittlungen zu den gemeldeten Fällen durch, kann Informationsmaterialien für Mitarbeitende und die betreuten Personen bereitstellen, berät zu möglicherweise notwendigen Maßnahmen in der Einrichtung oder ordnet diese an, um so eine Weiterverbreitung von Erkrankungen zu verhindern.

Es kann anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder der Verdacht ohne Hinweis auf die Person in der Einrichtung bekannt gegeben wird. Im Einzelfall können auch Tätigkeits- und Betretungsverbote für Kontaktpersonen in der Einrichtung angeordnet werden, wenn dies zur Unterbrechung von Infektionsketten oder bei größeren Ausbrüchen notwendig erscheint.

Infektionshygienische Überwachung und Hygienepläne

Gemeinschaftseinrichtungen - mit Ausnahme der Kindertagespflege - unterliegen nach § 36 IfSG der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Das bedeutet, dass Gesundheitsämter in diesen Einrichtungen risikoadaptiert die Einhaltung von Hygienestandards kontrollieren, z.B. durch Begehungen vor Ort auch ohne konkreten Anlass. Überprüft werden u.a. Reinigungs- und Hygienepläne, die regelmäßige Durchführung von Personalschulungen, die Dokumentation von Hygienemaßnahmen und mögliche bauliche Infektionsrisiken.

Die Einrichtungen sind verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Ein Reinigungsplan ist Teil des Hygieneplans. Für viele Einrichtungen gibt es Musterhygienepläne, die an die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort anzupassen sind. Bei Fragen zum Hygieneplan steht auch das Gesundheitsamt jederzeit zur Beratung zur Verfügung. 

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz und Lebensmittelhygiene

Personen, die an bestimmten Erkrankungen leiden oder dessen verdächtig sind, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden

  • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen
  • oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Auf welche Lebensmittel und Erkrankungen dies zutrifft, regelt der § 42 IfSG.

Wer gewerbsmäßig eine der genannten Tätigkeiten ausübt, muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt nachweisen, die nicht älter als 3 Monate sein darf. Die Belehrung ist bei Dienstantritt und dann alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber zu wiederholen (§ 43 IfSG).

Weitere Hinweise zur Küchen- und Lebensmittelhygiene finden Sie auch auf den Seiten des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit.

nach oben zurück